Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat in der Auseinandersetzung zwischen Laxey und Implenia einen wegleitenden Entscheid gefällt.
D i e t l i k o n, 13. Dezember 2007 – Die EBK stellt fest, dass Laxey sogenannte Contracts for Difference (CFD) als indirekter Erwerb von Aktien offenlegen muss. Laxey hatte festzustellen verlangt, dass sie keiner Meldepflicht unterstehe, wenn sie mittels Contracts for Difference Implenia-Aktien erwerben würde. Dies hat die EBK nun abgelehnt.Der Entscheid ist für die zurzeit von der EBK gegen Laxey geführte Untersuchung wegen Verletzung von Meldepflichten von entscheidender Bedeutung. Denn Laxey hatte im Rahmen des laufenden Übernahmeverfahrens zugeben müssen, dass sie im Jahre 2006 und anfangs 2007 solche CFD’s auf Aktien der Implenia gehalten hatte. Falls die laufende Untersuchung der EBK dies bestätigt, wird die EBK feststellen müssen, dass Laxey beim heimlichen Aufbau ihrer Implenia-Beteiligung gesetzliche Meldepflichten verletzt hat. Implenia sieht sich dadurch in ihrem seit langem gehegten Verdacht bestätigt.
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- Implenia, Medienmitteilung, 13.12.2007
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