Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Laxey gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 7. März 2008 abgewiesen.
Dietlikon, 22. Dezember 2008 – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Laxey gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 7. März 2008 abgewiesen und festgestellt, dass Laxey beim Einstieg in Implenia im Frühjahr 2007 die börsenrechtliche Meldepflicht verletzt und damit die seinerzeit gekauften Aktien illegal erworben hat.Im Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Laxey ab Dezember 2006 Implenia-Aktien auf dem Markt erworben und diese an verschiedene Banken übertragen hat. Diese Banken haben Laxey im Gegenzug sogenannte Contracts for Difference im Verhältnis 1:1 ausgestellt. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Eidgenössische Bankenkommission dieses Vorgehen von Laxey zu Recht als indirekten Erwerb von Aktien qualifiziert, der meldepflichtig ist. Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung der EBK vollumfänglich.
Der Verwaltungsrat der Implenia nimmt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Befriedigung zur Kenntnis. Er erwartet, dass aufgrund dieser Bestätigung des illegalen Handelns von Laxey durch eine weitere Gerichtsinstanz nun die strafrechtliche Verfolgung durch das Eidgenössische Finanzdepartement rasch aufgenommen und der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen voll ausgeschöpft wird. Er geht auch davon aus, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der eindeutigen Rechtslage Anklage wegen Kursmanipulation gegen Laxey erheben werden.
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- Pressemitteilung vom 22.12.2008
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